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KSK 2019 45

IV-Rente (Prozessbeschwerde)

Graubünden · 2019-08-06 · Deutsch GR
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Kostenvorschuss | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren vom 5. März 2019 liess die X._____ beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja gegenüber Y._____ gestützt auf den Pfändungsverlustschein des (damaligen) Betreibungsamtes Oberengadin vom

3. März 2000 den Betrag von CHF 3'128.65 in Betreibung setzen. Am 7. März 2019 erliess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja den entspre- chenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. _____). B. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte die X._____ das Begehren um Forts- etzung der Betreibung. Diverse Abklärungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja betreffend die Möglichkeit der Pfändung ergaben, dass bei Y._____ keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden seien. C. In der Folge stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 29. Mai 2019 einen Verlustschein über CHF 3'274.70 zugunsten der X._____ aus, da bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden könne. D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja stellte die X._____ das Begehren um Zustellung von diversen Ak- ten aus dem Verfahren gegen Y._____ zum Zwecke der Einreichung einer Straf- anzeige. E. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja forderte daraufhin die X._____ mit Verfügung vom 20. Juni 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 300.00 für "Abklärungen bei Banken etc." auf. F. Gegen diese Verfügung erhob die X._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 300.00. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung der Be- schwerde wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich vorliegend um Akten- einsicht einer Verfahrensbeteiligten handle und der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht durch eine Gebühr für die Akteneinsicht beeinträchtigt werden dürfe. G. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja verzichtete mit Ver- nehmlassung vom 27. Juni 2019 im Grundsatz auf eine Stellungnahme, erläuterte lediglich, dass die Höhe des Kostenvorschusses in der angefochtenen Verfügung

3 / 6 gestützt auf eine Schätzung der Anzahl Kopien (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 SchKG; ca. 50 Kopien) und des Mehraufwandes (vgl. Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG; ca. 1-2 Stunden) bestimmt worden sei. E. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu- reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung datiert vom 20. Juni 2016. Die schriftliche Beschwerde vom

21. Juni 2016 erweist sich demnach als frist- und formgerecht. Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung in ihren Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). 1.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und

4 / 6 dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 1.4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 1.5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist von vornherein ohne Bedeutung, da eine Veränderung der prozessualen Situation nicht erfolgt, solange die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt und ohnehin nicht die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht. Die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung wäre grundsätzlich nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nicht reversible Vorkehrungen getroffen werden würden, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergän- zungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 36 SchKG; Urteil des Bundesge- richts 5A.968/2015 vom 7. März 2016, E. 3.1) 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es könne ihr als an einem Be- treibungsverfahren beteiligte Partei keine Gebühr für die Akteneinsicht auferlegt werden. Dies würde ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen. Wenn es tatsächlich um die Akteneinsicht in einem Betreibungsverfahren einer in einem solchen Verfahren stehenden Partei ginge, so hätte die Auffassung der Beschwerdeführerin einiges für sich (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 8a SchKG). Weiter zu vertiefen ist diese Frage im vorliegenden Verfahren indessen nicht, da die Beschwerdeführerin die Zustellung von Akten nicht wünscht, um ihre Rechte als Verfahrensbeteiligte des Betrei- bungsverfahrens wahren zu können. Das Betreibungsverfahren vor dem Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja mit der Beschwerdeführerin als Gläu- bigerin und Y._____ als Schuldnerin fand nämlich mit der Ausstellung des Verlust- scheines am 29. Mai 2019 und dem Eintritt der Rechtskraft desselben seinen Ab- schluss (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. Bern 2013, §31 N 16). Das Begehren um Zustellung von Akten erfolgte denn auch erst am 18. Juni 2019 und fand nicht vor dem Hinter- grund einer Handlung der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren statt. Vielmehr sollten die Akten zugestellt werden, um eine Strafanzeige zu prüfen. Un- ter diesen Umständen handelte es sich um ein gewöhnliches Akteneinsichtsbe- gehren gemäss Art. 8a SchKG. Das darin geforderte Interesse kann die Be- schwerdeführerin wohl durch ihre Stellung als damalige Verfahrenspartei glaubhaft machen, indessen führt dies nicht dazu, dass das Betreibungsamt für den durch

5 / 6 die Akteneinsicht verursachten Aufwand nicht die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren verlangen könnte. 2.2. Die Beschwerdeführerin äusserte keine grundsätzlichen Einwände zur Kos- tenvorschusspflicht an sich und zur Bemessung des Kostenvorschusses. Das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Maloja hat überdies in seiner Vernehmlas- sung begründet, wie der Kostenvorschuss berechnet worden ist. Die Vernehmlas- sung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 zugestellt, ohne dass in der Folge irgendwelche Einwendungen erfolgt wären. Die Begründung seitens des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja ist zudem ohne weiteres plau- sibel. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zuzusprechen.

6 / 6 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 / 6

gestützt auf eine Schätzung der Anzahl Kopien (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gebühren-

verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 SchKG; ca. 50 Kopien) und

des Mehraufwandes (vgl. Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG; ca. 1-2 Stunden) bestimmt

worden sei.

E.

Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen

Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-

wägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1.1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das

SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines

Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde

wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde

und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG

(Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung

in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8

Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV;

BR 173.100]).

1.2.

Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit

Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu-

reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an-

gefochtene Verfügung datiert vom 20. Juni 2016. Die schriftliche Beschwerde vom

21. Juni 2016 erweist sich demnach als frist- und formgerecht. Die Beschwerde-

führerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung in ihren

Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb sie ein schutzwürdiges In-

teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist sie zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3).

1.3.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz

vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach

Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG

richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und

E. 4 / 6

dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO;

BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.

1.4.

Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a

EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht

überschreitet.

1.5.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist von vornherein

ohne Bedeutung, da eine Veränderung der prozessualen Situation nicht erfolgt,

solange die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt und ohnehin

nicht die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht. Die Ge-

währung der aufschiebenden Wirkung wäre grundsätzlich nur dann in Betracht zu

ziehen, wenn nicht reversible Vorkehrungen getroffen werden würden, wie z.B. die

Verwertung und die Verteilung (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergän-

zungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 36 SchKG; Urteil des Bundesge-

richts 5A.968/2015 vom 7. März 2016, E. 3.1)

2.1.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es könne ihr als an einem Be-

treibungsverfahren beteiligte Partei keine Gebühr für die Akteneinsicht auferlegt

werden. Dies würde ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen. Wenn es tatsächlich um die Akteneinsicht in

einem Betreibungsverfahren einer in einem solchen Verfahren stehenden Partei

ginge, so hätte die Auffassung der Beschwerdeführerin einiges für sich (vgl. Daniel

Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 8a SchKG). Weiter zu vertiefen ist diese Frage im

vorliegenden Verfahren indessen nicht, da die Beschwerdeführerin die Zustellung

von Akten nicht wünscht, um ihre Rechte als Verfahrensbeteiligte des Betrei-

bungsverfahrens wahren zu können. Das Betreibungsverfahren vor dem Betrei-

bungs- und Konkursamt der Region Maloja mit der Beschwerdeführerin als Gläu-

bigerin und Y._____ als Schuldnerin fand nämlich mit der Ausstellung des Verlust-

scheines am 29. Mai 2019 und dem Eintritt der Rechtskraft desselben seinen Ab-

schluss (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 9. Aufl. Bern 2013, §31 N 16). Das Begehren um Zustellung von

Akten erfolgte denn auch erst am 18. Juni 2019 und fand nicht vor dem Hinter-

grund einer Handlung der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren statt.

Vielmehr sollten die Akten zugestellt werden, um eine Strafanzeige zu prüfen. Un-

ter diesen Umständen handelte es sich um ein gewöhnliches Akteneinsichtsbe-

gehren gemäss Art. 8a SchKG. Das darin geforderte Interesse kann die Be-

schwerdeführerin wohl durch ihre Stellung als damalige Verfahrenspartei glaubhaft

machen, indessen führt dies nicht dazu, dass das Betreibungsamt für den durch

E. 5 / 6 die Akteneinsicht verursachten Aufwand nicht die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren verlangen könnte. 2.2. Die Beschwerdeführerin äusserte keine grundsätzlichen Einwände zur Kos- tenvorschusspflicht an sich und zur Bemessung des Kostenvorschusses. Das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Maloja hat überdies in seiner Vernehmlas- sung begründet, wie der Kostenvorschuss berechnet worden ist. Die Vernehmlas- sung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 zugestellt, ohne dass in der Folge irgendwelche Einwendungen erfolgt wären. Die Begründung seitens des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja ist zudem ohne weiteres plau- sibel. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zuzusprechen.

E. 6 / 6 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 6. August 2019 Referenz KSK 19 45 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja, Chesa Ruppanner, Postfach 330, 7503 Samedan Beschwerdegegner Gegenstand Kostenvorschuss Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 20.06.2019, gleichentags mitgeteilt Mitteilung

13. August 2019

2 / 6 I. Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren vom 5. März 2019 liess die X._____ beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja gegenüber Y._____ gestützt auf den Pfändungsverlustschein des (damaligen) Betreibungsamtes Oberengadin vom

3. März 2000 den Betrag von CHF 3'128.65 in Betreibung setzen. Am 7. März 2019 erliess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja den entspre- chenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. _____). B. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte die X._____ das Begehren um Forts- etzung der Betreibung. Diverse Abklärungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja betreffend die Möglichkeit der Pfändung ergaben, dass bei Y._____ keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden seien. C. In der Folge stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 29. Mai 2019 einen Verlustschein über CHF 3'274.70 zugunsten der X._____ aus, da bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden könne. D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja stellte die X._____ das Begehren um Zustellung von diversen Ak- ten aus dem Verfahren gegen Y._____ zum Zwecke der Einreichung einer Straf- anzeige. E. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja forderte daraufhin die X._____ mit Verfügung vom 20. Juni 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 300.00 für "Abklärungen bei Banken etc." auf. F. Gegen diese Verfügung erhob die X._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 300.00. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung der Be- schwerde wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich vorliegend um Akten- einsicht einer Verfahrensbeteiligten handle und der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht durch eine Gebühr für die Akteneinsicht beeinträchtigt werden dürfe. G. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja verzichtete mit Ver- nehmlassung vom 27. Juni 2019 im Grundsatz auf eine Stellungnahme, erläuterte lediglich, dass die Höhe des Kostenvorschusses in der angefochtenen Verfügung

3 / 6 gestützt auf eine Schätzung der Anzahl Kopien (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 SchKG; ca. 50 Kopien) und des Mehraufwandes (vgl. Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG; ca. 1-2 Stunden) bestimmt worden sei. E. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu- reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung datiert vom 20. Juni 2016. Die schriftliche Beschwerde vom

21. Juni 2016 erweist sich demnach als frist- und formgerecht. Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung in ihren Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). 1.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und

4 / 6 dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 1.4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 1.5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist von vornherein ohne Bedeutung, da eine Veränderung der prozessualen Situation nicht erfolgt, solange die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt und ohnehin nicht die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht. Die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung wäre grundsätzlich nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nicht reversible Vorkehrungen getroffen werden würden, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergän- zungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 36 SchKG; Urteil des Bundesge- richts 5A.968/2015 vom 7. März 2016, E. 3.1) 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es könne ihr als an einem Be- treibungsverfahren beteiligte Partei keine Gebühr für die Akteneinsicht auferlegt werden. Dies würde ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen. Wenn es tatsächlich um die Akteneinsicht in einem Betreibungsverfahren einer in einem solchen Verfahren stehenden Partei ginge, so hätte die Auffassung der Beschwerdeführerin einiges für sich (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 8a SchKG). Weiter zu vertiefen ist diese Frage im vorliegenden Verfahren indessen nicht, da die Beschwerdeführerin die Zustellung von Akten nicht wünscht, um ihre Rechte als Verfahrensbeteiligte des Betrei- bungsverfahrens wahren zu können. Das Betreibungsverfahren vor dem Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja mit der Beschwerdeführerin als Gläu- bigerin und Y._____ als Schuldnerin fand nämlich mit der Ausstellung des Verlust- scheines am 29. Mai 2019 und dem Eintritt der Rechtskraft desselben seinen Ab- schluss (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. Bern 2013, §31 N 16). Das Begehren um Zustellung von Akten erfolgte denn auch erst am 18. Juni 2019 und fand nicht vor dem Hinter- grund einer Handlung der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren statt. Vielmehr sollten die Akten zugestellt werden, um eine Strafanzeige zu prüfen. Un- ter diesen Umständen handelte es sich um ein gewöhnliches Akteneinsichtsbe- gehren gemäss Art. 8a SchKG. Das darin geforderte Interesse kann die Be- schwerdeführerin wohl durch ihre Stellung als damalige Verfahrenspartei glaubhaft machen, indessen führt dies nicht dazu, dass das Betreibungsamt für den durch

5 / 6 die Akteneinsicht verursachten Aufwand nicht die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren verlangen könnte. 2.2. Die Beschwerdeführerin äusserte keine grundsätzlichen Einwände zur Kos- tenvorschusspflicht an sich und zur Bemessung des Kostenvorschusses. Das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Maloja hat überdies in seiner Vernehmlas- sung begründet, wie der Kostenvorschuss berechnet worden ist. Die Vernehmlas- sung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 zugestellt, ohne dass in der Folge irgendwelche Einwendungen erfolgt wären. Die Begründung seitens des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja ist zudem ohne weiteres plau- sibel. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zuzusprechen.

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: